- Zeugenbeeinflussung
- Zeu|gen|be|ein|flus|sung 〈f. 20〉 Beeinflussung eines Zeugen, um eine für sich günstige Aussage zu erzielen
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Zeu|gen|be|ein|flus|sung, die:* * *
Zeugenbe|einflussung,das Einwirken auf einen Zeugen, damit er eine dem Einwirkenden günstige Aussage abgibt. Die Zeugenbeeinflussung bildet keinen eigenen Straftatbestand, kann aber als Begünstigung oder Strafvereitelung (§§ 257, 258 StGB), auch als Anstiftung oder Beihilfe zum Meineid oder zur uneidlichen Falschaussage (§§ 154, 153 StGB) strafbar sein. Bei einer bewussten Täuschung des Zeugen über die Wahrheit seiner Aussage wird der Täuschende wegen Verleitung zur Falschaussage (§ 160 StGB) bestraft. Auch die nur versuchte Anstiftung zum Meineid oder zur uneidlichen Falschaussage ist nach §§ 30, 159 StGB strafbar. Die Bedrohung eines Zeugen kann als Nötigung (§ 240 StGB) strafbar sein. Nicht strafbar ist die Bitte an einen Zeugen, von seinem gegebenenfalls bestehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.* * *
Universal-Lexikon. 2012.